Bescheid prüfen: ist mein Steuerfall noch offen?
Das Jahressteuergesetz 2024 hat den 20.000-Euro-Deckel für Termingeschäftsverluste aufgehoben, für alle offenen Fälle (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG). Wer aus den Jahren 2021 bis 2023 noch gedeckelte Verluste hat, steht damit vor einer Vorfrage: Kann der Bescheid für dieses Jahr noch geändert werden?
Diese Seite erklärt, was offen im Verfahrensrecht heißt und welche Vermerke und Fristen darüber entscheiden, mit den Fundstellen im Gesetz. Ob Ihr eigener Bescheid noch offen ist, beantwortet sie nicht: Das ist die Einzelfallfrage, mit der die Seite zur Verlustverrechnung bei Termingeschäften endet, und sie gehört zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Was offen heißt: die Situationen im Überblick
Das Gesetz sagt "alle offenen Fälle" und definiert den Begriff nicht. Verfahrensrechtlich heißt offen: Der Bescheid kann noch geändert werden. Bestandskräftig heißt auf dieser Seite: Einspruchsfrist abgelaufen, kein Vorbehalt der Nachprüfung, keine Vorläufigkeit in diesem Punkt.
Drei Stellen im Bescheid entscheiden die Frage: der Vorbehalt der Nachprüfung, ein Vorläufigkeitsvermerk und die Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie unrichtig, beginnt die Monatsfrist nicht, und der Einspruch ist in der Regel binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (§ 356 Abs. 1 und 2 AO).
| Situation | Offen? | Was noch möglich ist |
|---|---|---|
| Bescheid ist da, seit der Bekanntgabe ist noch kein Monat vergangen | Offen. | Einspruch (§ 347 Abs. 1, § 355 Abs. 1 AO) oder Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO), beides vor Ablauf der Frist. |
| Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung | Offen, solange der Vorbehalt wirksam ist. | Antrag auf Änderung, jederzeit (§ 164 Abs. 2 AO). Der Vorbehalt entfällt spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO). |
| Bescheid ist vorläufig nach § 165 AO | Offen nur in dem Punkt, den der Vermerk nennt. | Änderung, soweit die Festsetzung vorläufig war (§ 165 Abs. 2 Satz 1 AO). Umfang und Grund stehen im Vermerk (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO). |
| Einspruch läuft | Offen. | Das Finanzamt prüft die Sache in vollem Umfang neu (§ 367 Abs. 2 AO). Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor über den Einspruch unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3a AO). |
| Einspruchsfrist abgelaufen, kein Vorbehalt, kein Vermerk zu diesem Punkt | Nicht offen: bestandskräftig. | Nur über eine Änderungsvorschrift der Abgabenordnung mit ihren eigenen, engen Voraussetzungen (etwa § 173 Abs. 1 oder § 175 Abs. 1 AO). Ob eine greift, ist Einzelfall. |
| Festsetzungsfrist abgelaufen | Nicht offen. | Nichts mehr: keine Festsetzung und keine Änderung (§ 169 Abs. 1 AO), auch kein Vorbehalt mehr (§ 164 Abs. 4 AO). |
| Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember | Eigener Bescheid mit eigener Einspruchsfrist. | Inhaltlich an den Steuerbescheid des Jahres gebunden (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG). Beide Bescheide ansehen. |
Die Einspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe
Die Frist läuft ab Bekanntgabe, dem Tag, an dem der Bescheid als zugegangen gilt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Für Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben oder zum Datenabruf bereitgestellt wurden (etwa in Mein ELSTER), ist das der vierte Tag danach (§ 122 Abs. 2 Nr. 1, § 122a Abs. 4 AO; Art. 97 § 1 Abs. 15 EGAO). Geht ein Brief erst später zu, zählt der spätere Tag; im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang nachweisen (§ 122 Abs. 2 AO). Für ältere Bescheide galt die frühere Fassung dieser Vorschriften.
Der Tag der Bekanntgabe zählt nicht mit; die Frist endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dieselbe Zahl trägt, an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag erst mit dem nächsten Werktag (§ 108 Abs. 1 und 3 AO mit §§ 187, 188 BGB).
Das Finanzamt gibt den Bescheid am Donnerstag, 10. September 2026, zur Post. Er gilt am Montag, 14. September 2026, als bekannt gegeben; die Frist endet mit Ablauf des Mittwochs, 14. Oktober 2026. Geht der Brief erst am Mittwoch, 16. September, zu, endet sie am Freitag, 16. Oktober 2026. Bis dahin ist der Fall offen, danach nur noch mit Vorbehalt oder passendem Vorläufigkeitsvermerk.
Statt des Einspruchs können Sie in derselben Frist die schlichte Änderung beantragen; zu Ihren Gunsten wirkt der Antrag nur, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wurde (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Der Einspruch reicht weiter: Das Finanzamt prüft die ganze Sache neu und kann nach vorherigem Hinweis auch zu Ihrem Nachteil ändern (§ 367 Abs. 2 AO). Ob und wie Sie vorgehen, besprechen Sie deshalb mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.
Vorbehalt der Nachprüfung und Vorläufigkeit
Zwei Vermerke halten einen Fall über die Einspruchsfrist hinaus offen, mit unterschiedlicher Reichweite. Der Vorbehalt der Nachprüfung erfasst die ganze Festsetzung: Solange er wirksam ist, kann das Finanzamt sie aufheben oder ändern, und Sie können das jederzeit beantragen (§ 164 Abs. 2 AO). Das Finanzamt kann ihn jederzeit aufheben (§ 164 Abs. 3 AO); von selbst entfällt er mit Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO).
Die Vorläufigkeit ist enger. Das Finanzamt setzt vorläufig fest, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen der Steuer eingetreten sind, etwa solange die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht vor dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht oder seine Auslegung vor dem Bundesfinanzhof im Streit ist (§ 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO). Umfang und Grund muss der Vermerk nennen (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO), und geändert werden kann nur insoweit (§ 165 Abs. 2 Satz 1 AO); ist die Ungewissheit beseitigt, muss das Finanzamt aufheben, ändern oder für endgültig erklären (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO). Ob der alte Deckel ein so benannter Punkt ist, sagt der Wortlaut des Vermerks in Ihrem Bescheid.
Ein Bescheid für 2022, ergangen 2023 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und seither nicht aufgehoben: Der Fall ist offen, und Sie können jederzeit die Änderung beantragen (§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO). Von selbst endet der Vorbehalt erst mit der Festsetzungsfrist, bei Abgabe der Erklärung 2023 also am 31. Dezember 2027 (§ 170 Abs. 2 Nr. 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 164 Abs. 4 AO). Trägt derselbe Bescheid stattdessen nur einen Vorläufigkeitsvermerk zu einem Punkt ohne Bezug zu Termingeschäften, ist er in der Frage des Deckels nicht offen (§ 165 Abs. 2 Satz 1 AO: Änderung nur "soweit").
Die Festsetzungsfrist: wann endgültig Schluss ist
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist keine Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 AO). Für die Einkommensteuer beträgt die Frist vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Die Steuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 EStG); ist eine Steuererklärung abzugeben, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Sie die Erklärung einreichen, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Entstehungsjahr (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Diese Pflicht trifft Sie bei Kapitalerträgen ohne Kapitalertragsteuerabzug, wie bei einem ausländischen Broker, und das Finanzamt veranlagt diese Erträge (§ 32d Abs. 3 Satz 1 und 3 EStG). Ein laufender Einspruch und ein vor Fristablauf gestellter Änderungsantrag halten den Ablauf an, bis unanfechtbar entschieden ist (§ 171 Abs. 3 und 3a AO).
Veranlagungszeitraum 2021: Die Steuer ist mit Ablauf des Jahres 2021 entstanden. Bei Abgabe der Erklärung 2022 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres 2022 und endet am 31. Dezember 2026, also in diesem Jahr. Bei Abgabe erst 2023 endet sie am 31. Dezember 2027, ohne jede Abgabe am 31. Dezember 2028. Für 2022 mit Abgabe 2023 läuft sie bis zum 31. Dezember 2027, für 2023 mit Abgabe 2024 bis zum 31. Dezember 2028.
Bestandskräftig: was dann noch geht, und was nicht
Für einen bestandskräftigen Bescheid ändert die Aufhebung des Deckels nichts: Sie gilt für alle offenen Fälle (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG) und rollt solche Veranlagungen nicht wieder auf.
Die Abgabenordnung kennt eigene Änderungsvorschriften mit engen Voraussetzungen: für nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel, zu Ihren Gunsten nur ohne grobes Verschulden am späten Bekanntwerden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO), und für ein rückwirkendes Ereignis, also eines mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Ob eine davon greift und ob die Gesetzesänderung dafür überhaupt in Betracht kommt, beurteilt diese Seite nicht; das ist die Frage für die Steuerberaterin oder den Steuerberater.
Ein Bescheid für 2022 gilt am Donnerstag, 20. Juli 2023, als bekannt gegeben, trägt weder Vorbehalt noch Vorläufigkeitsvermerk, und ein Einspruch blieb aus. Die Monatsfrist endete rechnerisch am Sonntag, 20. August 2023, und damit mit Ablauf des Montags, 21. August 2023 (§ 108 Abs. 3 AO). Seither ist der Bescheid bestandskräftig, und das Jahressteuergesetz vom 2. Dezember 2024 ändert daran nichts: Der damals angewendete Deckel bleibt stehen, es sei denn, eine Änderungsvorschrift der Abgabenordnung greift.
Der Verlustfeststellungsbescheid ist ein eigener Bescheid
Verluste aus Kapitalvermögen bleiben im Kapitalvermögen und mindern die Kapitaleinkünfte der folgenden Jahre; § 10d Abs. 4 gilt sinngemäß (§ 20 Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG). Den am Jahresende verbleibenden Verlustvortrag stellt das Finanzamt deshalb durch einen eigenen Bescheid gesondert fest (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG). Wer aus dem alten Sondertopf noch einen Vortrag hat, hat für dieses Jahr also zwei Bescheide.
Der Feststellungsbescheid hat eine eigene Einspruchsfrist von einem Monat (§ 347 Abs. 1, § 355 Abs. 1 AO), hängt inhaltlich aber am Steuerbescheid: Er übernimmt dessen Besteuerungsgrundlagen (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG). Angegriffen werden sie deshalb über den Steuerbescheid; ändert sich der, ist die Feststellung anzupassen (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO entsprechend). Die Feststellungsfrist endet nicht vor der Festsetzungsfrist des Jahres (§ 10d Abs. 4 Satz 6 EStG). Sehen Sie sich beide Bescheide an; wie sie zusammenspielen, gehört in die Beratung.
Im Jahr 2023 stehen 60.000 Euro Gewinn und 50.000 Euro Verlust aus Termingeschäften. Nach der alten Regel wurden 20.000 Euro Verlust angerechnet, 40.000 Euro versteuert, und 30.000 Euro standen als Verlustvortrag im Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 2023. Ist der Fall offen, treffen 50.000 Euro auf 60.000 Euro, versteuert werden 10.000 Euro, und der Vortrag sinkt auf null, weil die Feststellung dem geänderten Steuerbescheid folgt. Ist er bestandskräftig, bleibt es bei 40.000 Euro und 30.000 Euro Vortrag; wie dieser ab 2024 ohne den alten Sondertopf verrechnet wird, gehört in die Beratung.
Was das für Ihre Anlage KAP heißt
Neben der Frage nach dem Bescheid steht eine zweite: wie hoch die Termingeschäftsverluste des Jahres waren, Position für Position. Klyris nimmt Ihren Flex-Query-Export von Interactive Brokers, rechnet ein Steuerjahr je Durchlauf und zeigt die Herleitung jeder Position bis zur Broker-Zeile und zum EZB-Kurs, centgenau abgestimmt gegen das realisierte Ergebnis Ihres Brokers. Die Berechnung läuft in Ihrem Browser, die Datei bleibt auf Ihrem Gerät. Wie jedes Ende einer Option gebucht wird, erklärt die Seite zur Verlustverrechnung bei Optionen.
Klyris rechnet jedes Steuerjahr ohne den früheren Deckel, auch 2021 bis 2023; einen Schalter dafür gibt es nicht. So steht es in der Live-Vorschau unter Hinweise und im Audit-Trail: Ohne Deckel ist die Rechnung für 2024 und später sowie für alle offenen Fälle zutreffend; für einen bestandskräftigen Fall 2021 bis 2023 sind es nicht die Werte des damaligen Bescheids. Ob ein Bescheid noch geändert werden kann, prüft Klyris nicht; das Steuerberater-Dossier sagt das ausdrücklich und überlässt die Frage Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater. Für 2021 bis 2023 warnt Klyris außerdem, dass die Behandlung von Stillhaltergeschäften vor 2024 (BFH, Urteil vom 02.08.2022, VIII R 27/21) nicht modelliert ist, und verwendet das Layout des Vordrucks 2024 mit dem Hinweis, dass die Zeilennummern abweichen können; abgeglichen mit den amtlichen Vordrucken ist die Zeilenzuordnung für 2024 und 2025.
Am ausgereiftesten für Termingeschäfte (Futures). Optionen und Aktien sind nur teilweise abgedeckt. Nicht enthalten: Dividenden, Zinsen, ausländische Quellensteuer und Fonds (Anlage KAP-INV).
Nach der Berechnung zeigt die Live-Vorschau die Karte "Steuerbescheid prüfen": Der Bescheid fasst die Kapitalerträge zusammen und führt die Anlage KAP nicht Zeile für Zeile auf, Abweichungen begründet das Finanzamt in den Erläuterungen zur Festsetzung, und die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Mehr liest Klyris aus einem Bescheid nicht; die Vermerke und Fristen dieser Seite gehören in das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.
Probieren Sie es mit Ihrer eigenen Datei oder mit Beispieldaten. Die Datei bleibt dabei auf Ihrem Gerät.
Zur Live-VorschauRechnen Sie die Zahlen für 2021 bis 2023 vor dem Gespräch
Ob ein Altjahr noch offen ist, steht im Bescheid. Wie hoch die Termingeschäftsverluste des Jahres waren, steht im Export, und das können Sie jetzt ansehen, je Steuerjahr, mit der Herleitung daneben. Die Aufstellung fürs Finanzamt und den Audit-Trail nehmen Sie mit in die Beratung.
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Rechtsgrundlagen
Die Grundlagen zum Nachlesen. Die Angaben beziehen sich auf die Einkommensteuer von Privatanlegern mit Kapitalerträgen im Privatvermögen.
- § 52 Abs. 28 Satz 25 EStG
- Ordnet an, dass der frühere Deckel für Termingeschäftsverluste (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.) auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Offen heißt: verfahrensrechtlich noch änderbar, nicht bestandskräftig.
- Jahressteuergesetz 2024, Gesetz vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
- Hebt den 20.000-Euro-Deckel und den eigenen Verrechnungskreis für Termingeschäftsverluste ersatzlos auf.
- BFH, Beschluss vom 07.06.2024, VIII B 113/23 (AdV)
- Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Beschränkung; der Auslöser der Gesetzesänderung.
- § 164 AO
- Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung: ohne Begründung möglich, solange der Fall nicht abschließend geprüft ist. Während der Vorbehalt wirksam ist, kann das Finanzamt die Festsetzung ändern, und der Steuerpflichtige kann das jederzeit beantragen; mit Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt er.
- § 165 AO
- Vorläufige Steuerfestsetzung, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen der Steuer eingetreten sind, etwa während eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof. Umfang und Grund sind anzugeben; geändert werden kann nur insoweit.
- § 347 Abs. 1 und § 357 AO
- Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten ist der Einspruch statthaft. Er ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, beim Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat.
- § 355 Abs. 1 Satz 1 AO
- Die Einspruchsfrist: ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Berechnung folgt § 108 AO mit den §§ 187 und 188 BGB; fällt das Ende auf Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit dem nächsten Werktag.
- § 122 Abs. 2 Nr. 1 und § 122a Abs. 4 AO; Art. 97 § 1 Abs. 15 EGAO
- Bekanntgabe. Für Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben oder zum Datenabruf bereitgestellt wurden, gilt der vierte Tag danach als Tag der Bekanntgabe. Geht der Brief später zu, zählt der spätere Tag; im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang nachweisen. Für ältere Bescheide galt die frühere Fassung dieser Vorschriften.
- § 356 AO
- Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie unrichtig, beginnt die Monatsfrist nicht; der Einspruch ist dann in der Regel binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig.
- § 367 Abs. 2 AO
- Über den Einspruch entscheidet das Finanzamt nach erneuter Prüfung der Sache in vollem Umfang; nach Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung auch zum Nachteil des Einspruchsführers.
- § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
- Antrag auf schlichte Änderung. Zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt er nur, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt wurde.
- § 169 und § 170 AO; § 32d Abs. 3 EStG
- Festsetzungsfrist: vier Jahre für die Einkommensteuer. Ist eine Steuererklärung abzugeben, beginnt sie mit Ablauf des Jahres der Abgabe, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Entstehungsjahr. Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuerabzug sind zu erklären (§ 32d Abs. 3 EStG). Nach Fristablauf ist keine Festsetzung und keine Änderung mehr zulässig.
- § 171 Abs. 3 und Abs. 3a AO
- Ablaufhemmung: ein vor Fristablauf gestellter Änderungsantrag und ein Einspruch halten den Ablauf der Festsetzungsfrist an, bis unanfechtbar entschieden ist.
- § 173 Abs. 1 AO
- Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel; zugunsten des Steuerpflichtigen nur, wenn ihn kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft.
- § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
- Änderung wegen eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit (rückwirkendes Ereignis); die Festsetzungsfrist beginnt dann mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eintritt. Für Veranlagungszeiträume bis 2023 die Grundlage der Stillhalterbehandlung nach BFH, Urteil vom 02.08.2022, VIII R 27/21.
- § 20 Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG
- Verluste aus Kapitalvermögen bleiben im Kapitalvermögen, mindern die Kapitaleinkünfte der folgenden Jahre und werden nach § 10d Abs. 4 sinngemäß gesondert festgestellt.
- § 10d Abs. 4 EStG
- Der verbleibende Verlustvortrag wird durch eigenen Bescheid gesondert festgestellt. Die Feststellung übernimmt die Besteuerungsgrundlagen des Steuerbescheids desselben Jahres (Satz 4, mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO entsprechend), und die Feststellungsfrist endet nicht vor der Festsetzungsfrist dieses Jahres (Satz 6).
- § 36 Abs. 1 EStG
- Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums; der Ausgangspunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist.
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Diese Seite beschreibt die allgemeine Rechtslage mit Stand September 2026, nicht Ihre persönliche steuerliche Situation. Ob ein einzelner Bescheid bei Ihnen noch geändert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel besprechen Sie das mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.