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Verlustverrechnung bei Optionen: Verfall, Glattstellung, Ausübung und Stillhalterprämien

Eine Option kann auf vier Arten enden: Sie verkaufen sie, sie verfällt, sie wird bar ausgeglichen, oder sie wird ausgeübt. Jede Art wird anders besteuert, und für den Stillhalter gilt noch einmal etwas anderes als für den Käufer. Wer bei einem ausländischen Broker handelt, muss das alles selbst in die Anlage KAP bringen.

Diese Seite ordnet jedes Ende einer Option ein, für Käufer und für Stillhalter, erklärt, was seit dem Jahressteuergesetz 2024 mit Verlusten verrechenbar ist, und nennt die Fundstellen zum Nachlesen.

Die Übersicht

Vier Enden, zwei Seiten des Vertrags. Die Prämie ist beim Käufer eine Ausgabe, deren Schicksal sich erst am Ende entscheidet, und beim Stillhalter eine Einnahme, die sofort feststeht.

Ende der OptionKäuferStillhalter
Verkauf oder Glattstellung vor dem VerfallVerkaufserlös abzüglich gezahlter Prämie ist Gewinn oder Verlust aus einem Termingeschäft (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG).Die für den Rückkauf gezahlte Prämie mindert die Stillhalterprämien, seit dem Veranlagungszeitraum 2024 im Jahr der Zahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).
Wertloser VerfallDie gezahlte Prämie ist ein Verlust aus einem Termingeschäft (BMF vom 14.05.2025, Rn. 27 und 32; BFH IX R 48/14).Die Prämie bleibt in voller Höhe Einnahme. Weiter passiert nichts.
Barausgleich (etwa bei Indexoptionen)Der erhaltene Ausgleich abzüglich der Prämie ist ein Termingeschäft (BMF Rn. 23 und 30).Der gezahlte Ausgleich ist ein Verlust aus einem Termingeschäft (BMF Rn. 34; BFH VIII R 55/13). Die Prämie bleibt daneben Einnahme.
Ausübung mit Lieferung des BasiswertsKein Termingeschäft. Call: die Prämie geht in die Anschaffungskosten der gelieferten Aktien ein (BMF Rn. 22). Put: die Lieferung ist eine Veräußerung der Aktien, die Prämie wird dort als Kosten berücksichtigt (BMF Rn. 29).Kein Termingeschäft. Die Zuteilung ist ein Aktiengeschäft zum Basispreis (Call: Verkauf, BMF Rn. 26; Put: Kauf, BMF Rn. 33). Die Prämie bleibt Stillhalterprämie und wandert nicht in den Aktienpreis.

Käufer: was aus der Prämie wird

Wer eine Option kauft, zahlt eine Prämie. Steuerlich ist sie zunächst gar nichts: keine Werbungskosten, kein Verlust, sondern die Anschaffungskosten eines Termingeschäfts (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG). Was aus ihr wird, entscheidet das Ende der Option.

Sie kaufen im März einen Put für 1.000 Euro. Verkaufen Sie ihn im Mai für 400 Euro, haben Sie 600 Euro Verlust aus einem Termingeschäft. Verfällt er wertlos, sind es 1.000 Euro Verlust. Wird er bar ausgeglichen und Sie erhalten 2.500 Euro, sind es 1.500 Euro Gewinn. In allen drei Fällen ist es ein Termingeschäft, und in allen drei Fällen zählt die Prämie mit.

Der wertlose Verfall war lange umstritten, weil die Finanzverwaltung die Prämie als steuerlich unbeachtlich ansah. Der Bundesfinanzhof hat das 2016 beendet (IX R 48/14): Die Prämie einer verfallenen Option ist ein Verlust aus einem Termingeschäft. Das BMF-Schreiben vom 14.05.2025 folgt dem in Rn. 27 und 32.

Anders liegt es nur bei der Ausübung mit Lieferung. Dann endet die Option ohne Termingeschäft, und die Prämie wandert in das Aktiengeschäft, das an ihre Stelle tritt. Dazu unten mehr.

Stillhalter: die Prämie ist sofort Einnahme

Wer eine Option schreibt, erhält die Prämie, und die ist im Zeitpunkt des Zuflusses eine Einnahme aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11, § 11 Abs. 1 EStG). Was später mit der Option passiert, ändert daran nichts. Verfällt sie wertlos, bleibt es bei der Einnahme. Wird sie zugeteilt, bleibt es ebenfalls bei der Einnahme, und die Lieferung ist ein eigenes Aktiengeschäft zum Basispreis.

Kaufen Sie die geschriebene Option zurück, ist das eine Glattstellung. Die dafür gezahlte Prämie mindert Ihre Stillhalterprämien, und zwar seit dem Veranlagungszeitraum 2024 im Jahr der Zahlung, auch wenn die Einnahme aus dem Vorjahr stammt. Das kann in einem Jahr zu negativen Stillhaltereinnahmen führen, die dann Ihre übrigen Kapitalerträge mindern.

Sie schreiben im Dezember 2025 einen Call und erhalten 800 Euro Prämie. Im Januar 2026 kaufen Sie ihn für 1.200 Euro zurück. In der Erklärung für 2025 stehen 800 Euro Einnahme, in der für 2026 stehen 1.200 Euro negative Einnahme. Wirtschaftlich haben Sie 400 Euro verloren, steuerlich verteilt sich das auf zwei Jahre. Bis zum Veranlagungszeitraum 2023 hätte der Bundesfinanzhof die 1.200 Euro rückwirkend in das Jahr der Einnahme gezogen (VIII R 27/21); für Zahlungen ab 2024 gilt die neue Regel.

Zahlen Sie als Stillhalter einen Barausgleich, etwa bei einer Indexoption, die im Geld verfällt, ist der gezahlte Betrag ein Verlust aus einem Termingeschäft (BMF Rn. 34; BFH VIII R 55/13). Die Prämie bleibt trotzdem Einnahme. Beide Beträge stehen in der Erklärung nebeneinander, sie werden nicht vorab saldiert.

Wenn Aktien geliefert werden: der Aktientopf

Bei einer Ausübung oder Zuteilung mit Lieferung endet die Option ohne Termingeschäft. An ihre Stelle tritt ein Aktiengeschäft, und damit gelten die Regeln für Aktien. Die wichtigste davon: Verluste aus dem Verkauf von Aktien sind nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechenbar (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG), nicht mit Stillhalterprämien, Zinsen oder Dividenden.

Das trifft Stillhalter besonders. Ein zugeteilter Put liefert Ihnen Aktien zum Basispreis. Die Prämie bleibt Stillhalterprämie und ist steuerpflichtig. Verkaufen Sie die Aktien später unter dem Basispreis, ist das ein Aktienverlust, und der mindert die Prämie nicht.

Sie schreiben einen Put mit Basispreis 100 Euro und erhalten 5 Euro Prämie je Aktie. Der Kurs fällt auf 80 Euro, der Put wird zugeteilt, Sie kaufen zu 100 und verkaufen zu 80. Steuerlich sind das 5 Euro Stillhalterprämie, die versteuert werden, und 20 Euro Aktienverlust, der auf Aktiengewinne wartet. Wirtschaftlich haben Sie 15 Euro verloren, in der Erklärung stehen zwei getrennte Töpfe.

Beim Käufer eines Calls, der ausübt, ist es die Gegenrichtung: Die Prämie verschwindet in den Anschaffungskosten der gelieferten Aktien (BMF Rn. 22) und taucht erst beim späteren Verkauf wieder auf, dann ebenfalls im Aktientopf.

Verrechnung seit dem Jahressteuergesetz 2024

Für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2023 galt ein eigener Topf für Termingeschäftsverluste mit einem Deckel von 20.000 Euro im Jahr. Das Jahressteuergesetz 2024 hat beides ersatzlos gestrichen, auch für frühere Jahre, soweit der Fall noch offen ist. Was seither gilt:

  • Termingeschäftsverluste sind unbeschränkt verrechenbar. Verfallene und verkaufte Optionen und gezahlter Barausgleich mindern alle positiven Kapitalerträge, auch Stillhalterprämien, Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne. Den Weg dorthin beschreibt die Seite zur Verlustverrechnung bei Termingeschäften, samt der Frage, wann ein Altfall noch offen ist.
  • Stillhalterprämien sind gewöhnliche Kapitalerträge. Sie stehen auf der Ertragsseite, und negative Stillhaltereinnahmen aus Glattstellungen mindern die übrigen Kapitalerträge.
  • Der Aktientopf bleibt. Verluste aus Aktienverkäufen, auch aus zugeteilten oder ausgeübten Optionen, sind weiterhin nur mit Aktiengewinnen verrechenbar (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
  • Nur innerhalb des Kapitalvermögens. Kein Kapitalverlust mindert Arbeitslohn, Mieteinnahmen oder gewerbliche Einkünfte (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG).

Ausländischer Broker: Sie rechnen selbst

Bei einem deutschen Depot führt die Bank die Töpfe, verrechnet und behält die Abgeltungsteuer ein. Bei einem ausländischen Broker gibt es keine inländische Zahlstelle: Niemand behält Steuer ein, es kommt keine Steuerbescheinigung, und jede Option muss selbst eingeordnet und in Euro umgerechnet werden, jede Prämie und jeder Ausgleich zum Kurs des jeweiligen Handelstags. Für die Erklärung 2025, die 2026 abgegeben wird, gelten die Regeln dieser Seite.

Klyris nimmt Ihren Flex-Query-Export von Interactive Brokers, erkennt für jede Option, wie sie geendet hat, rechnet jedes Bein einzeln zum EZB-Referenzkurs in Euro um, trennt Termingeschäft und Stillhalterprämie und ordnet die Ergebnisse dem jeweiligen Steuerjahr zu. Die Herleitung steht Position für Position daneben, und die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser.

Probieren Sie es mit Ihrer eigenen Datei oder mit Beispieldaten. Die Datei bleibt dabei auf Ihrem Gerät.

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Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen zum Nachlesen. Die Angaben beziehen sich auf Optionen im Privatvermögen.

§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG
Stillhalterprämien sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Glattstellungsgeschäft gezahlte Prämien sind im Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen (Fassung des JStG 2024, ab dem Veranlagungszeitraum 2024).
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
Buchstabe a: Termingeschäfte mit Differenzausgleich, darunter Barausgleich und wertloser Verfall. Buchstabe b: die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, also der Verkauf einer gekauften Option.
§ 20 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5 EStG
Gewinnermittlung. Bei Termingeschäften ist der Gewinn der Differenzausgleich abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, also der gezahlten Prämie.
§ 20 Abs. 6 Satz 1 und Satz 4 EStG
Der allgemeine Verrechnungskreis für Kapitalverluste in Satz 1; der eigene Kreis für Verluste aus Aktienveräußerungen in Satz 4.
Jahressteuergesetz 2024, Gesetz vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387); § 52 Abs. 28 Satz 25 EStG
Hebt den 20.000-Euro-Deckel und den Sonderkreis für Termingeschäftsverluste ersatzlos auf, anwendbar in allen noch offenen Fällen.
BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (BStBl 2025 I S. 1330)
Die Verwaltungsauffassung zu Optionen: Käufer in Rn. 22, 23, 27, 29, 30 und 32; Stillhalter in Rn. 26, 33 und 34. Neufassung des Schreibens vom 19.05.2022.
BFH, Urteil vom 12.01.2016, IX R 48/14 (BStBl II 2016, 456)
Der wertlose Verfall einer gekauften Option führt zu einem Verlust aus einem Termingeschäft; die Prämie ist nicht verloren, sondern abziehbar.
BFH, Urteil VIII R 55/13 (BStBl II 2017, 264)
Der vom Stillhalter gezahlte Barausgleich ist ein Verlust aus einem Termingeschäft.
BFH, Urteil vom 02.08.2022, VIII R 27/21 (BStBl II 2023, 559)
Für Veranlagungszeiträume bis 2023: der Glattstellungsaufwand mindert die Stillhalterprämie rückwirkend im Jahr ihrer Vereinnahmung. Für Zahlungen ab 2024 durch das JStG 2024 überholt.

Klyris is a software tool, not tax advice.

Diese Seite beschreibt die allgemeine Rechtslage mit Stand September 2026, nicht Ihre persönliche steuerliche Situation. Wie ein einzelnes Geschäft bei Ihnen einzuordnen ist, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel besprechen Sie das mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.