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Verlustverrechnung bei Termingeschäften: der 20.000-Euro-Deckel ist weggefallen
Für Privatanleger mit Termingeschäften galt drei Jahre lang eine harte Grenze: Verluste aus Termingeschäften waren nur bis 20.000 Euro im Jahr verrechenbar, und auch nur mit Gewinnen aus Termingeschäften. Das Jahressteuergesetz 2024 hat diese Beschränkung ersatzlos gestrichen.
Diese Seite erklärt, was der Deckel war, was das JStG 2024 geändert hat und was weiterhin gilt. Mit den Fundstellen im Gesetz, damit Sie es nachlesen und nicht nur glauben müssen.
Was sich geändert hat
Die alte Regelung hatte zwei Teile, einen Betrag und einen eigenen Topf. Beide sind weg.
| Punkt | Bis VZ 2023 | Ab VZ 2024 |
|---|---|---|
| Deckel für Termingeschäftsverluste | 20.000 Euro pro Jahr | kein Deckel |
| Verrechenbar mit | nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Stillhalterprämien | mit allen positiven Kapitalerträgen |
| Nicht genutzte Verluste | Vortrag ins Folgejahr, dort erneut auf 20.000 Euro gedeckelt | Vortrag ins Folgejahr, frei verrechenbar |
Der 20.000-Euro-Deckel, kurz erklärt
Von 2021 bis 2023 behandelte das Gesetz Verluste aus Termingeschäften strenger als jeden anderen Kapitalverlust (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der alten Fassung). Zwei Regeln griffen gleichzeitig: Ein Verlust war pro Jahr nur bis 20.000 Euro anrechenbar, und er durfte nur gegen Gewinne aus Termingeschäften und gegen Stillhalterprämien gerechnet werden, nicht gegen Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinne.
Ein Beispiel aus der alten Welt: Sie erzielen in einem Jahr 60.000 Euro Gewinn und 50.000 Euro Verlust, beides aus Termingeschäften. Wirtschaftlich haben Sie 10.000 Euro verdient. Nach der alten Regel durften Sie den Verlust aber nur bis 20.000 Euro anrechnen. Zu versteuern waren also 40.000 Euro, das Vierfache Ihres tatsächlichen Gewinns. Die restlichen 30.000 Euro Verlust wanderten in den Vortrag und stießen dort im nächsten Jahr wieder an dieselbe Grenze.
Was das JStG 2024 geändert hat
Das Jahressteuergesetz 2024 (Gesetz vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387) hat beide Teile der Beschränkung ersatzlos aufgehoben, den Deckel und den eigenen Verrechnungskreis. Verluste aus Termingeschäften sind seither unbeschränkt mit allen positiven Kapitalerträgen verrechenbar, also auch mit Zinsen, Dividenden und Aktiengewinnen im selben Jahr.
Dasselbe Beispiel heute: Die 50.000 Euro Verlust treffen voll auf die 60.000 Euro Gewinn. Zu versteuern bleiben die 10.000 Euro, die Sie tatsächlich verdient haben.
Ausgelöst hat die Änderung der Bundesfinanzhof. Er äußerte im Beschluss vom 07.06.2024 (VIII B 113/23) ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Beschränkung und setzte die Vollziehung aus. Der Gesetzgeber zog daraus die Konsequenz und strich die Regelung. Sie gilt für den Veranlagungszeitraum 2024 und darüber hinaus in allen Fällen früherer Jahre, die noch offen sind (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG).
Was weiterhin gilt
Weggefallen ist nur der Sondertopf für Termingeschäfte. Die übrigen Verrechnungsregeln bleiben bestehen, und es lohnt sich, sie nicht zu verwechseln.
- Der allgemeine Kreis bleibt. Verluste aus Kapitalvermögen sind weiterhin nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar, nicht mit Arbeitslohn oder Mieteinnahmen (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG).
- Der Aktien-Sondertopf bleibt. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nach wie vor nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Das JStG 2024 hat daran nichts geändert.
- Nur im Privatvermögen. All das gilt für Kapitalvermögen im Privatvermögen. In einer Kapitalgesellschaft greift eine eigene Regel, die Termingeschäftsverluste dort weiterhin beschränkt (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Altfälle und Verlustvorträge
Ob der Wegfall Ihnen rückwirkend hilft, hängt daran, ob Ihr Fall noch offen ist. Steht ein Steuerbescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder läuft gegen ihn ein Einspruch, ist er offen. Dann greift die Neuregelung, und auch Verlustvorträge aus dem alten Sondertopf werden frei verrechenbar.
Ist ein Bescheid dagegen bereits bestandskräftig, also die Einspruchsfrist abgelaufen und kein Vorbehalt vermerkt, bleibt es dort bei der alten Deckelung. Ob Ihr konkreter Fall noch offen ist, ist eine Einzelfallfrage und gehört auf den Tisch einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters.
Was das für Ihre Anlage KAP heißt
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Wenn Sie aus den Deckeljahren noch Verluste mit sich herumtragen, ist die erste Frage immer dieselbe: wie hoch waren sie überhaupt, Position für Position. Genau das rechnet Klyris aus Ihrem Broker-Export aus, für jeden Veranlagungszeitraum einzeln, und legt die Herleitung daneben. Ob Ihr Bescheid noch offen ist, bleibt die Einzelfallfrage von oben. Die Zahlen dafür können Sie sich jetzt ansehen.
Was für 2021 bis 2023 gilt: Die Termingeschäfte selbst rechnet Klyris für diese Jahre wie für jedes andere, centgenau und mit Herleitung. Nicht modelliert ist die vor 2024 geltende Behandlung von Stillhaltergeschäften: der BFH saldiert eingeräumte Option und Glattstellungsgeschäft im Jahr der Vereinnahmung (VIII R 27/21), Klyris teilt eine jahresübergreifende Position dagegen nach der ab 2024 geltenden Regel auf beide Jahre auf. Gegen den amtlichen Vordruck abgeglichen sind die Zeilen erst ab 2024, und die Berechnung unterstellt einen noch offenen Fall, denn nur dann entfällt der damalige 20.000-Euro-Höchstbetrag. Für die Altjahre ist das also die belastbare Grundlage für das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater, keine fertige Erklärung. Klyris weist jeden dieser Punkte auch im Ergebnis selbst aus.
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Rechtsgrundlagen
Die Grundlagen zum Nachlesen. Die Angaben beziehen sich auf Termingeschäfte im Privatvermögen.
- § 20 Abs. 6 EStG
- Die Verrechnungskreise für Verluste aus Kapitalvermögen: der allgemeine Kreis in Satz 1, der eigene Kreis für Aktienveräußerungen in Satz 4.
- § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.
- Der frühere 20.000-Euro-Deckel und der eigene Verrechnungskreis für Termingeschäftsverluste, in Kraft für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2023.
- Jahressteuergesetz 2024, Gesetz vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
- Hebt den Deckel und den Sonderkreis für Termingeschäftsverluste ersatzlos auf.
- § 52 Abs. 28 Satz 25 EStG
- Ordnet die Anwendung der Aufhebung in allen noch offenen Fällen an.
- BFH, Beschluss vom 07.06.2024, VIII B 113/23 (AdV)
- Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Beschränkung; der Auslöser der Gesetzesänderung.
- § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
- Die eigene, weiterhin bestehende Beschränkung für Termingeschäftsverluste im Betriebsvermögen, etwa in einer Kapitalgesellschaft.
Klyris is a software tool, not tax advice.
Diese Seite beschreibt die allgemeine Rechtslage, nicht Ihre persönliche steuerliche Situation. Ob und wie sich der Wegfall des Deckels bei Ihnen auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel besprechen Sie das mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.